1. ALLGEMEINES

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem

Auftraggeber

und

INDIVISUALZ OG, im weiteren als Indivisualz Filmproduktion bezeichnet,

gelten ausschließlich diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn diese von Indivisualz Filmproduktion ausdrücklich anerkannt werden.

Von diesen “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” abweichende, ergänzende oder mündliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bedingungen dieser “AGBs” unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

  1. VERTRAGSABSCHLUSS

Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Produktionsauftrag, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütungen festgehalten werden. Aufträge gelten durch schriftliche Auftragsbestätigung von Indivisualz Filmproduction als angenommen, sofern Indivisualz Filmproduction die Annahme des Auftrages schriftlich bestätigt, oder durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen wurde.

Mündliche Aufträge werden bindend, wenn der Auftraggeber die Voraussetzungen zur Auftragsbearbeitung geschaffen hat. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall nach unserer aktuellen Preisliste.

Unsere Angebote sind stets freibleibend bezüglich Preis und Lieferzeit (Außer es ist am Angebot eine Schriftliche Frist vermerkt.). An projektbezogene Angebote halten wir uns einen Monat gebunden. Abweichungen von +/- 15 Prozent der tatsächlichen Kosten gegenüber den veranschlagten gelten als genehmigt. Bei Abweichungen von mehr als + 15 Prozent wird Indivisualz Filmproduction den Kunden auf die Mehrkosten hinweisen. Diese Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht binnen 3 Werktagen nach dem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

  1. LEISTUNG UND HONORAR

Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Geschäftssitz. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein. Alle Leistungen von Indivisualz Filmproduktion, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Auftragssumme abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen, wie beispielsweise der Zukauf von Rechten für Musiktitel oder das Einsprechen von Off-Texten durch Sprecher.

Alle Indivisualz Filmproduction erwachsenden Auslagen (z.B. Kosten für Taxi und Botendienste) sind vom Kunden zu ersetzen. Auf derartige Fremdkosten werden für Organisation und Abwicklung 10 Prozent Provision verrechnet.

Indivisualz Filmproduction verrechnet für über die Stadtgrenzen Wiens hinausgehende Fahrten Spesen und Km-Gelder. Diese Kosten werden individuell bereits im Angebot definiert und sind auch Bestandteil der Auftragssumme.

  1. ZAHLUNSBEDINGUNGEN

Indivisualz Filmproduction ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse in Form von Teilzahlungen der Auftragssumme zu verlangen. Die Höhe des Vorschusses ist von der Art des Projektes (Foto-, Film- oder sonstiges Projekt) abhängig und wird im jeweiligen Auftrag genau definiert.

Als Standardregel gilt:

  • 30 % Anzahlung der Auftragssumme prompt nach Auftragserteilung
  • weitere 30 % Anzahlung der Auftragssumme bis 10 Arbeitstage vor Drehbeginn
  • 40 % Restzahlung der Auftragssumme prompt nach Fertigstellung des Werkes.

Bei Überschreitungen des Zahlungszieles sind wir berechtigt, angemessene Verzugszinsen, mindestens in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung zu stellen.

 

5. ÄNDERUNGEN, ABNAHME,  NACHBERECHNUNGEN

3.1. Der Zeit-, Material- und sonstige Aufwand für die Durchführung von Änderungswünschen des Auftraggebers vor der Abnahme der fertigen Filmproduktion wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, falls der Auftraggeber diese Wünsche nicht spätestens 1 Woche vor Beginn der Produktionsarbeiten bekannt gegeben hat.

3.2. Der Zeit-, Material- und sonstige Aufwand für die Durchführung von Änderungswünschen des Auftraggebers nach der Abnahme der fertigen Filmproduktion wird dem Auftraggeber von Indivisualz Filmproduction ausnahmslos in Rechnung gestellt, sofern der zusätzliche Aufwand nicht aufgrund der berechtigten Geltendmachung einer Mängelrüge durch den Auftraggeber erfolgt oder Korrekturphasen im Angebot veranschlagt sind.

 

  1. PRÄSENTATIONEN

Für die Teilnahme an Präsentationen steht Indivisualz Filmproduction ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von Indivisualz Filmproduction für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält Indivisualz Filmproduction nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von Indivisualz Filmproduction, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von Indivisualz Filmproduction. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer- weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Indivisualz Filmproduction auf Wunsch zu retournieren.

Führt die Präsentation zu einem Auftrag, so ist das Präsentationshonorar anzurechnen.

Werden die im Zuge der Präsentation an den Kunden eingebrachten Ideen und Konzepte nicht für diesen Kunden verwendet, so ist Indivisualz Filmproduction berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung durch den Interessenten/Auftraggeber ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Indivisualz Filmproduction nicht zulässig.

  1. KENNZEICHNUNG

Indivisualz Filmproduction ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln (Websites, Print-Produkte, Fotos, Videos, Präsentationen… etc.) und bei allen Maßnahmen auf Indivisualz Filmproduction und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür Entgeltanspruch zusteht.

  1. GENEHMIGUNGEN

Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Leistungen und Maßnahmen von Indivisualz Filmproduction sind vom Kunden zu überprüfen und binnen 3 Werktagen nach Vorlage schriftlich freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Werden durchzuführende Leistungen und Maßnahmen im Rahmen von Meetings, Gesprächen oder Telefonaten an Indivisualz Filmproduction herangetragen, so erfolgt die Freigabe der Leistungen durch den Kunden auf Grundlage der Besprechungsprotokolle von Indivisualz Filmproduction.

Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit dieser Leistungen überprüfen. Dies gilt insbesondere für in den von Indivisualz Filmproduction erbrachten Leistungen, die vom Kunden zur Verfügung gestelltes Bild-, Text- oder Videomaterial enthalten. Indivisualz Filmproduction veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

  1. TERMINE

Indivisualz Filmproduction bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Indivisualz Filmproduction eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an Indivisualz Filmproduction.

Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Indivisualz Filmproduction. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei beauftragten Dritten seitens Indivisualz Filmproduction oder durch Verzögerungen durch den Kunden selbst – entbinden Indivisualz Filmproduction jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermins.

  1. ZAHLUNGEN

Honorarnoten und Rechnungen von Indivisualz Filmproduction sind sofort nach Eingang ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Mahngebühren in der Höhe von 8,- Euro für die erste, 16,- Euro für die zweite und 24,- Euro für die dritte Mahnung und Verzugszinsen in der Höhe des Vierfachen des allgemeinen Basiszinssatzes als vereinbart.

Bei nicht termingerechter Zahlung von vereinbarten Teilzahlungen seitens des Auftraggebers während des Verlaufs eines Projektes ist Indivisualz Filmproduction berechtigt, die Arbeiten an dem Projekt vorerst einzustellen und erst wieder nach erfolgtem Zahlungseingang fortzuführen. Der vereinbarte Fertigstellungstermin des Projektes verschiebt sich somit mindestens um die Zeit der Zahlungsverzögerung ebenfalls nach hinten.

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhalterecht geltend machen.

Bei Zahlungsverzug von über 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% p.a über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur vollständigen Zahlung der Auftragssumme sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren und Werke das Eigentum von Indivisualz Filmproduction.

  1. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Indivisualz Filmproduction beruhen. Bei Schäden, die durch technische Defekte, Stromausfall oder sonstige Umstände entstehen, sind wir nur zum Ersatz des Rohmaterials verpflichtet.

Verhindert ein Umstand, der weder dem Auftraggeber noch Indivisualz Filmproduction anzulasten ist, die auftragsgemäße Fertigstellung der Produktion, so berechtigt dies den Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag. Bisher erbrachte Leistungen werden von Indivisualz Filmproduction in vereinbarungsgemäßem Ausmaß in Rechnung gestellt.

Herstellungskosten, Aufnahmekosten, Honorar- und Gagenforderungen bleiben von der Haftung ausgeschlossen. Ein Gewährleistungsanspruch beschränkt sich nach unserer Wahl auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für den Fall, dass eine Nachbesserung mehrfach fehlschlagen sollte, besteht dem Auftraggeber ein Recht auf Minderung oder Wandlung zu.

  1. URHEBER- UND LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

Urheber-, Verwertungs-, Nutzungsrechte oder sonstige Schutzrechte an unseren Leistungen gehen auf den Auftraggeber nur durch schriftliche Vereinbarung über. In jedem Fall ist eine Weiterübertragung von Rechten an Dritte ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis von Indivisualz Filmproduction nicht zulässig.

Unabhängig von jedweder Rechteübertragung behält Indivisualz Filmproduction das Recht, sämtliche Filme und Fotos, sowie Makingof- Fotos und Filme zum Zwecke der Eigenwerbung zu veröffentlichen.

Die räumliche und zeitliche Erweiterung vereinbarter Aufführungs- und Verbreitungsrechte sowie die Erhöhung der Auflage bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Ist zwischen Indivisualz Filmproduction und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart, so erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Werkentgelts die Nutzungsrechte an der fertigen Filmproduktion für das Gebiet der Republik Österreich (ORF, TV-, Kabelgesellschaften sowie Kino) für die Dauer von 1 Jahr ab Fertigstellung der Filmproduktion. Eine darüber hinausgehende – räumliche und/oder zeitliche -Nutzung ist vom Auftraggeber unverzüglich zu melden. Für eine solche Nutzung wird von Indivisualz Filmproduction ein gesondertes Entgelt verrechnet. Der Auftraggeber haftet für Schäden und Nachforderungen, die uns durch Überschreitung räumlicher und zeitlicher Verbreitungslimits entstehen.

Rechte seitens der AKM/GEMA sind grundsätzlich nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an uns abgeltbar.

Werden vom Auftraggeber geschützte Werke wie Musik, Sprache oder sonstige Kreativleistungen zur Bearbeitung oder Verwendung im Rahmen eines Auftrages an Indivisualz Filmproduction weitergegeben, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechte daran dem Auftraggeber. Indivisualz Filmproduction ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt oder die Verwendung dieser Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden. 

6.5. Zur Sicherstellung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das gesamte Bild- und Tonmaterial, insbesondere Masterbänder, Negative, etc., bei Indivisualz Filmproduction. Die Aufbewahrungsfrist beträgt maximal fünf Jahre.

  1. HAFTUNG

Indivisualz Filmproduction wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Auftraggeber rechtzeitig auf für ihn erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen insbesondere der wettbewerbs- und urheberrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen bei von Indivisualz Filmproduction vorgeschlagenen Leistungen und Maßnahmen ist ausdrücklich der Kunde selbst verantwortlich.  Insbesondere wird der Auftraggeber eine, von Indivisualz Filmproduction vorgeschlagene Leistung oder Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung verbundene Risiko selbst zu tragen.

Jegliche Haftung für Ansprüche, die aufgrund von vorgeschlagenen Leistungen und Maßnahmen gegen Indivisualz Filmproduction erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Indivisualz Filmproduction seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Insbesondere haftet Indivisualz Filmproduction nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

  1. HAFTUNG FÜR BILD- UND TONMATERIAL

Haftung für Indivisualz Filmproduction hinterlassenes Bild- und Tonmaterial übernehmen wir nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und bis maximal 3 Monate nach Rechnungslegung des betreffenden Projektes.

Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- oder Tonmaterial haften wir maximal bis zum Materialwert des Trägermaterials.

Wird uns unwiederbringliches oder schwer zu ersetzendes Bild- und Tonmaterial überlassen, so liegt das Risiko für Verlust oder Beschädigung beim Auftraggeber. Ihm obliegt es, gegebenenfalls Sicherheitskopien anzufertigen oder eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschließen.

  1. PRODUKTIONSABSAGEN UND VERSCHIEBUNGEN

Wird ein Auftrag aus Gründen, die wir nicht zu verschulden haben, nicht ausgeführt, so steht uns – ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf – eine Ausfallsumme in der Höhe von 60 % der vereinbarten Auftragssumme zu. Ein Auftrag, der aus Gründen, die wir nicht zu verschulden haben, angefangen und nicht fertiggestellt werden kann, wird in voller Höhe abgerechnet. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung gemäß Auftrag begonnen wurde

Bei kurzfristigen Stornierungen oder nicht einvernehmlich mit Indivisualz Filmproduction vereinbarten Verschiebungen von Drehterminen durch den Auftraggeber gelten folgende Ausfallhonorare als vereinbart:

Bei Stornierung in einem Zeitraum

  • von Auftragserteilung bis inkl. 11 Werktage vor Drehtermin: 30% der Auftragssumme
  • von 10 bis 5 Werktagen vor dem geplanten Drehtermin: 60% der Auftragssumme.
  • bei Stornierungen oder Verschiebungen innerhalb von 4 Werktagen bis 1 Werktagen vor dem geplanten Dreh- bzw. Fototermin: 80 % der vereinbarten Auftragssumme.
  • Bei Stornierungen in einer Frist kürzer als 1 Werktag vor dem geplanten Dreh- termin wird die gesamte Auftragssumme (100%) in Rechnung gestellt.

Als Werktage gelten Montag bis Freitag, ausgenommen in Österreich gesetzliche Feiertage.

  1. VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG

Alle Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mit der Absendung an den Auftraggeber geht die Gefahr für Verlusts oder Beschädigung des Werkes auf den Auftraggeber über.

  1. ANWENDBARES RECHT

Auf die Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Indivisualz Filmproduction und auf zwischen den beiden Vertragspartnern zustande gekommenen Verträgen sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

  1. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Wien.

Stand: Oktober 2017

Sonstiges

 Diesen Geschäftsbedingungen liegen die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs vom 1. August 2007 zugrunde. Diese Herstellungs- und Lieferbedingungen sind somit auch Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses der Indivisualz Filmproduction mit Auftraggebern betreffend die Herstellung von Filmproduktionen.

https://www.indivisualz.com/agb

https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/film-musikwirtschaft/AGB-Teamvermieter.pdf